Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Gaiser GmbH, Oberndorf
(Stand 01.04.2019)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Wir erbringen alle unsere Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen“), gleichgültig, welcher Vertragsart das Geschäft jeweils zuzuordnen ist. Diese gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen worden ist.
2. Wir widersprechen allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kunden. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Kunde unter Bezugnahme auf seine AGB bestellt oder bestätigt und wir dem nicht widersprechen.
3. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Zustandekommen von Verträgen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und stellen keine bindenden Vertragsanträge dar. Die von uns zum Abschluss eines Vertrages abgegebenen Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auch Telefax genügt.
2. Unsere Angebote können keinesfalls später als nach 2 Wochen angenommen werden. Die Frist beginnt mit dem in dem Angebot genannten Ausstellungsdatum.
3. Angaben, welche den Gegenstand der Lieferung oder Leistung beschreiben oder kennzeichnen ebenso die Eigenschaften von Mustern und Proben, gelten nicht als garantiert und sind nur annähernd maßgeblich. Wir können abweichend liefern oder leisten, wenn dies handelsüblich ist, aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgt oder eine technische Verbesserung darstellt. Das gilt jedoch nur, wenn die Verwendung zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
4. Proben und Muster bleiben unser Eigentum.
5. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material und die Personalressourcen für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Teillieferungen sind gestattet.
§ 3 Preise / Zahlungen
1. Unsere Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk und ohne Verpackung und Fracht, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, und erhöhen sich während des Herstellungsprozesses unsere Einstandskosten, ohne dass wir das zu vertreten haben, sind wir berechtigt, den Preis für noch nicht erbrachte Leistungen anzupassen. Das darf jedoch nicht zur Erhöhung unseres kalkulierten Gewinnes führen.
3. Unsere Zahlungsforderungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu zahlen. Das Recht zur Aufrechnung gegen unsere Forderungen steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Kunden ist nur berechtigt, wenn der Gegenanspruch des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Das Recht zur Aufrechnung steht uns uneingeschränkt zu.
4. Die durch Änderungswünsche des Kunden entstehenden Mehrkosten können wir dem Kunden auch dann belasten, wenn wir den Änderungen zugestimmt haben.
§ 4 Lieferkonditionen
1. Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Angabe von Lieferterminen und Lieferzeiten nur annähernd. Diese sind ferner davon abhängig, dass der Kunde seinen Verpflichtungen, ins- besondere Vorleistungsverpflichtungen, uns gegenüber fristgerecht nachkommt.
2. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, sofern dem nicht ein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.
3. Wir sind berechtigt, an unseren Lieferungen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn der Abnehmer irgendeinen unserer fälligen Zahlungsansprüche noch nicht ausgeglichen hat.
4. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Mustern, Modellen, Formen, Fertigungs-, Einrichtungen oder sonstigen Gegenständen, Unterlagen oder Angaben (nachfolgend insgesamt: „Mustermaterialien“) liefern, die uns vom Kunden übergeben wurden, haftet der Kunde für etwaige hierauf beruhende Verletzung von Schutzrechten Dritter. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen Dritter unverzüglich freizuhalten.
§ 5 Lieferhindernisse / Höhere Gewalt
1. In den folgenden Fällen sind wir zum Rücktritt berechtigt, soweit die Behinderung nicht nur vorübergehender Natur ist:
a) In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbarer störender Ereignisse bei uns, die wir nicht zu vertreten haben und uns die Leistung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
b) wenn wir durch unsere Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig oder richtig beliefert werden, obwohl wir alles Zumutbare unternommen haben, dies zu verhindern.
2. Bei vorübergehenden Behinderungen verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der Abnehmer kann durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrage zurücktreten, soweit ihm die Verzögerung nicht zumutbar ist.
§ 6 Gefahrenübergang / Lagerkosten / Versicherung
1. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung, einschließlich einer Beschlagnahme, auf den Kunden über. Verzögern sich Versand oder Übernahme infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2. Nach Gefahrübergang wird die Ware nach unserem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Kunden gelagert.
3. Eine Versicherung für Lager und/oder Transport erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.
§ 7 Gewährleistung
1. Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des Kunden setzen voraus, dass dieser den gelieferten Gegenstand unverzüglich untersucht und erkennbare Mängel unverzüglich rügt (handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit); Mängelansprüche für nicht rechtzeitig gerügte Mängel sind ausgeschlossen. Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels zu erfolgen.
2. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern die Beschaffenheit oder Brauchbarkeit der Lieferware für deren Verwendungszweck nur unerheblich beeinträchtigt ist und keine Funktionseinschränkung gegeben ist. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen, z.B. vom vereinbarten Farbton, der Form sowie von den Beschreibungen der Lieferware in der Auftragsbestätigung gelten nicht als Mangel. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen oder chemischen Größen sind keine Mangel.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse am Lieferort. Ferner übernehmen wir keine Gewährleistung und Haftung, wenn Mängel auf unvollständigen oder falschen Kundenangaben zu den Einsatzbedingungen, den technisch/lokalen Gegebenheiten des Standorts und/oder den logistischen oder technischen Prozessabläufen beruhen.
4. Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt auch, soweit Mängel/Schäden jedweder Art darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde oder Dritte technische Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige Freigabe vornehmen. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, haften wir nicht dafür, dass von uns gelieferte Ware mit Drittlieferungen und kundenseitig vorhandenen Komponenten kompatibel sind.
5. Rügt der Kunde aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, zu Unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung oder –feststellung dem Kunden zu berechnen.
6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Leistungsort (Erfüllungsort) oder vereinbarten Einsatzort erhöhen. Wir sind berechtigt, den Kunden mit derartigen Mehrkosten zu belasten.
7. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung oder, sofern eine solche vorgesehen ist, ab Abnahme. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche, soweit diese per Gesetz länger als 24 Monate sind und sich nichts Gegenteiliges aus diesen Lieferbedingungen ergibt, sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mängelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8. Im Hinblick auf reparierte oder ersetzte Teile ist die Dauer jeder eventuellen neuen Gewährleistungsfrist auf die ursprüngliche Gewährleistungsdauer beschränkt, wobei der Lauf einer eventuellen neuen Gewährleistungsfrist mit der Vollendendung der Reparatur oder des Austauschs beginnt. Jede Gewährleistung (gleich, ob für reparierte oder ersetzte Teile, versteckte oder sonstige Mängel) endet 24 Monate nach der erstmaligen Lieferung/Abnahme der Waren/Leistungen.
9. Wir verpflichten uns, nach unserem Ermessen und auf unsere Kosten fehlerhafte Waren, die unter die Gewährleistung fallen, entweder zu reparieren oder zu ersetzen, sofern der Kunde uns die Mängel angezeigt hat und uns die Möglichkeit gegeben hat, die fehlerhaften Waren zu untersuchen und zu testen.
10. Bevor der Kunde weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, verweigern wird diese oder ist sie dem Kunden unzumutbar, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden gilt § 8 dieser Lieferbedingungen.
11. Für Rechtsmängel gilt: Sofern nicht anders vereinbart, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung im Lande des Lieferortes frei von Rechten Dritter zu erbringen. Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Kunden gewähren, oder die Liefersache so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Liefersache austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung des Liefergegenstandes durch den Kunden nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt nachstehend § 8.
12. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung unserer Pflichten beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz
1. Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 3 dieses § 8 sind Schadenersatzansprüche, insbesondere bezüglich Mangelfolgeschäden (einschließlich entgangenem Gewinn, entgangenem Umsatz und Produktionsausfällen), gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, (i) uns fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last oder (ii) es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages unerlässlich ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), in welchem Fall wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit haften.
2. Soweit wir nach vorstehend Absatz 1 Schadensersatz schulden, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den Nettovertragswert der Lieferung / Leistung und jedenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, uns fällt Vorsatz zur Last.
3. Abweichend von den Regelungen in Absatz 1 und 2 dieses § 8 haften wir für Schadensersatz nach den gesetzlichen Regelungen bei Schadensersatzansprüchen (i) gemäß Produkthaftungsgesetz, (ii) aufgrund der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und (iii) nach Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft (Beschaffenheitsgarantie).
4. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastregelungen oder unserer Haftung aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen oder aus dem Mindestlohngesetz ist mit den Regelungen in § 8 nicht verbunden.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Etwaige Schadensersatzansprüche verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden vom Anspruchsgrund. Diese Einschränkung gilt nicht für die in § 7 Absatz 7 und 8 bezeichneten Ansprüche.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzufordern. Dies gilt nicht, soweit der Kunde bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein solches eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände nicht gestattet ist. Der Rücktritt vom Vertrag schließt Schadensersatzansprüche gegen den Kunden nicht aus. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
3. Der Kunde verpflichtet sich, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, solange der Eigentumsvorbehalt besteht; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.
6. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein Dritter diesen Antrag stellt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.
7. Die Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung des gelieferten Gegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten, umgebildeten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung / Vermischung. Für die hierdurch entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Gegenüber Kaufleuten ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Düsseldorf. Wir können jedoch den allgemeinen Gerichtsstand des Kunden wählen.
2. Für unsere Verträge gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, gelten stattdessen die Regelungen als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck möglichst nahekommen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt